§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Haus International – Verband für interkulturelle Begegnung, Bildung und Beratung e.V.“. Er hat seinen Sitz in Landshut und ist im Vereinsregister eingetragen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist
1. Die gesellschaftliche Integration von Ausländern im Sinne eines gleichberechtigten Zusammenlebens
2. Die Gewährleistung ihrer Chancengleichheit, besonders auf den Gebieten der Schul- und anschließenden Berufsausbildung
3. Die Unterstützung von Menschen in besonderen sozialen Notlagen

Diese Aufgaben sollen mittels folgender Maßnahmen gelöst werden:
1. Verbesserung der schulischen und außerschulischen Situation von Kindern und Jugendlichen
2. Sozialberatung und Familienbetreuung
3. Bildungsmaßnahmen für Jugendliche und Erwachsene
4. Flüchtlingshilfe
5. Schaffung von interkulturellen Kommunikations- und Begegnungsmöglichkeiten
6. Schaffung von mädchen- und frauenspezifischen Angeboten
7. Werbung, Schulung und Fortbildung von ehrenamtlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen
8. Kulturelle Veranstaltungen
9. Informations- und Öffentlichkeitsarbeit
10. Zusammenarbeit mit Initiativen, Verbänden und Institutionen
11. Finanzielle Unterstützung von Menschen in besonderen sozialen Notlagen

§ 3 Finanzierung
Die Finanzierung der satzungsgemäßen Aufgaben erfolgt insbesondere durch Beiträge und Spenden sowie durch öffentliche Zuschüsse.

§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 Mitgliedschaft
1. Erwerb der Mitgliedschaft
a) Der Verein hat aktive, fördernde und Ehrenmitglieder. Aktives und förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die die Satzung anerkennt.
b) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung hat der Antragsteller das Recht, bei der nächsten Mitgliederversammlung Einspruch zu erheben. Diese entscheidet dann endgültig.
c) Die Aufnahme als aktives und förderndes Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
Aktives Mitglied kann jede Person werden, die im Verein aktiv mitarbeitet oder die Arbeit des Vereins wirkungsvoll unterstützt. Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die entweder einen finanziellen Beitrag oder Sachleistungen für den Verein erbringt. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Mindesthöhe der Sach- und Geldleistungen. Personen, die sich um den Zweck des Vereins verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

2. Rechte und Pflichten der Mitglieder
a) Alle Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht sowie gleiches Stimm- und Antragsrecht. Alle Mitglieder haben zu jeder Zeit das Recht, sich über die Vereinsarbeit und die Geschäftsführung zu informieren.
b) Alle Mitglieder haben die Pflicht, für die Ziele und Zwecke des Verbandes einzutreten und diese zu unterstützen, das Ansehen zu fördern. Sie sind aufgefordert, sich zur aktiven Mitarbeit zur Verfügung zu stellen und aus eigener Initiative Vorschläge und Anregungen einzubringen.
c) Sowohl aktive als auch fördernde Mitglieder entrichten Mitgliedsbeiträge in Höhe von jährlich mindestens 50,- Euro.
Der Vorstand kann im Einzelfall über eine Ermäßigung entscheiden. Änderungen der Beitragshöhe müssen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

3. Beendigung der Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds bzw. der Auflösung der juristischen Person, durch Ausschluss oder schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Diese wird sofort wirksam. Die Mitgliedschaft endet auch, wenn der Mitgliedsbeitrag bis zum 31.12. des Folgejahres nicht entrichtet ist. Ausnahmen können auf vorherigen Antrag vom Vorstand genehmigt werden.
b) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Der Ausschluss kann vom Vorstand oder von einem Drittel der Mitglieder beantragt werden. Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3 Mehrheit die Mitgliederversammlung. Zu dieser Mitgliederversammlung ist der Betroffene – unter Angabe der Tagesordnungspunkte – ordnungsgemäß einzuladen. Die Gründe des Beschlusses müssen in der Niederschrift der Versammlung angegeben werden.

§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnungs-punkte und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Versammlung abgehalten werden. In der Regel ist eine Präsenzversammlung durchzuführen.

2. Die Aufgabe der Mitgliederversammlung ist es, über die Tätigkeit des Vereins nach Maßgabe der Satzung zu beschließen, den Rechenschaftsbericht des Vorstands entgegenzunehmen und den Vorstand zu entlasten und zu wählen. Sie wählt einen Kassenprüfer und dessen Stellvertreter für die Amtszeit des Vorstands. Darüber hinaus beschließt sie den Ausschluss von Mitgliedern und die Auflösung des Vereins.
3. Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
4. Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind niederzuschreiben und vom Vorstand und dem Verfasser der Niederschrift zu unterschreiben.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde.
6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
7. Mit 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung ist eine Satzungsänderung möglich.

§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand im Sinn des BGB besteht aus drei Mitgliedern: – dem Vorsitzenden – dem stellvertretenden Vorsitzenden – dem Schatzmeister
2. Die drei Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln in dieser Reihenfolge mit einfacher Mehrheit gewählt. Auf Verlangen mindestens eines stimmberechtigten Teilnehmers der Mitgliederversammlung werden die Vorstandsmitglieder geheim gewählt.
3. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten.
4. Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich.
5. Der Vorstand kann Berater berufen. Die Berater haben weder Stimmrecht noch Vertretungsmacht. Sind im Vorstand keine Migranten vertreten, sind Berater mit Migrationshintergrund zu berufen.
6. Im Vorstand sind die angestellten Mitarbeiter nicht vertreten. Sie können jedoch zu den Vorstandssitzungen hinzugezogen werden.
7. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Er bleibt bis zur wirksamen Neuwahl im Amt.
8. Ein Vorstandsmitglied kann mit 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung abgewählt werden.
9. Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und -ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines hauptamtlichen Geschäftsführers endet auch seine Bestellung zum besonderen Vertreter.
10. Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht und die Pflicht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.

§ 8 Der Beirat
1. Zur Unterstützung der Anliegen des Vereins kann der Vorstand einen Beirat berufen. Ihm sollten Persönlichkeiten angehören, die sich der Arbeit des Vereins verbunden fühlen und durch ihre Tätigkeit wertvolle Anregungen geben können. Der Beirat hat nicht die Funktionen eines Aufsichtsrates. Der Beirat vertritt den Verein nicht nach außen.
2. Die Mitglieder des Beirats werden für die Dauer von bis zu zwei Jahren bestellt.

§ 9 Kinder- und Jugendgruppe
Innerhalb des Vereines besteht eine Kinder- und Jugendgruppe. Diese Kinder- und Jugendgruppe kann sich in Übereinstimmung mit der Satzung eine eigene Satzung geben, eigene Leitungsorgane wählen und eine eigene Kasse führen. Im Rahmen dieser Satzung organisiert die Kinder- und Jugendgruppe ihre Arbeit eigenverantwortlich.

§ 10 Gewährleistung des Vereinszwecks
1. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Spenden und sonstige an den Verein gerichtete Zuwendungen werden bei Austritt des Mitgliedes, Auflösung oder Aufhebung des Vereins in keinem Fall rückerstattet.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 11 Auflösung des Vereins
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder notwendig.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine von der letzten Mitgliederversammlung zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechtes oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen.
3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens bedürfen der Zustimmung des Finanzamtes.

zuletzt geändert: April 2018