Verband für interkulturelle Bildung, Begegnung und Beratung e.V.

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Satzung


§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Haus international - Verband für interkulturelle Begegnung, Bildung und Beratung e. V.". Er hat seinen Sitz in Landshut und ist im Vereinsregister eingetragen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist

  1. Die gesellschaftliche Integration von Ausländern im Sinne eines gleichberechtigten Zusammenlebens

  2. Die Gewährleistung ihrer Chancengleichheit, besonders auf den Gebieten der Schul- und anschließenden Berufsausbildung

Diese Aufgaben sollen mittels folgender Maßnahmen gelöst werden:

  1. Verbesserung der schulischen und außerschulischen Situation ausländischer Kinder und Jugendlicher
  2. Allgemeine Sozialberatung und Familienbetreuung
  3. Bildungsmaßnahmen für Jugendliche und Erwachsene
  4. Schaffung von interkulturellen Kommunikations- und Begegnungsmöglichkeiten
  5. Schaffung von mädchen- und frauenspezifischen Angeboten
  6. Werbung, Schulung und Fortbildung von ehrenamtlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen
  7. Kulturelle Veranstaltungen
  8. Informations- und Öffentlichkeitsarbeit
  9. Zusammenarbeit mit Initiativen, Verbänden und Institutionen

§ 3 Finanzierung

Die Finanzierung der satzungsgemäßen Aufgaben erfolgt insbesondere durch Beiträge und Spenden sowie durch öffentliche Zuschüsse.

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Erwerb der Mitgliedschaft

a) Der Verein hat aktive, fördernde und Ehrenmitglieder.

Aktives und förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die die Satzung anerkennt.

b) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.

Im Falle der Ablehnung hat der Antragsteller das Recht, bei der nächsten Mitgliederversammlung Einspruch zu erheben. Diese entscheidet dann endgültig.

c) Die Aufnahme als aktives und förderndes Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.

Aktives Mitglied kann jede Person werden, die im Verein aktiv mitarbeiten oder die Arbeit des Vereins wirkungsvoll unterstützt.

Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die entweder einen finanziellen Beitrag oder Sachleistungen für den Verein erbringt. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Mindesthöhe der Sach- und Geldleistungen.

Personen, die sich um den Zweck des Vereins verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

2. Rechte und Pflichten der Mitglieder

a) Alle Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht sowie gleiches Stimm- und Antragsrecht. Alle Mitglieder haben zu jeder Zeit das Recht, sich über die Vereinsarbeit und die Geschäftsführung zu informieren.

b) Alle Mitglieder haben die Pflicht, für die Ziele und Zwecke des Verbandes einzutreten und diese zu unterstützen, das Ansehen zu fördern. Sie sind aufgefordert, sich zu aktiven Mitarbeit zur Verfügung zu stellen und aus eigener Initiative Vorschläge und Anregungen einzubringen.

c) Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben

3. Beendigung der Mitgliedschaft

a) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds bzw. der Auflösung der juristischen Person, durch Ausschluss oder schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Diese wird sofort wirksam.

b) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder innerhalb der letzten zwei Jahre den Verein weder durch finanzielle oder materielle Beiträge noch durch aktive Mitarbeit unterstützt hat.

Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3 Mehrheit die Mitgliederversammlung. Zu dieser Mitgliederversammlung ist der Betroffene - unter Angabe der Tagesordnungspunkte - ordnungsgemäß einzuladen. Die Gründe des Beschlusses müssen in der Niederschrift der Versammlung angegeben werden.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen.

  2. Die Aufgabe der Mitgliederversammlung ist es, über die Tätigkeit des Vereins nach Maßgabe der Satzung zu beschließen, den Rechenschaftsbericht des Vorstands entgegenzunehmen und den Vorstand zu entlassen und zu wählen. Darüber hinaus beschließt sie den Ausschluss von Mitgliedern und die Auflösung des Vereins.

  3. Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

  4. Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind niederzuschreiben und vom Vorstand und dem Verfasser der Niederschrift zu unterschreiben.

  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde.

  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

  7. Mit 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung ist eine Satzungsänderung möglich.

§ 7 Der Vorstand

1.     Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern:
- dem Vorsitzenden,
- dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister,
- dem Protokollführer
.

2.      Die fünf Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in
einem Wahlgang mit einfacher Mehrheit gewählt. Der gewählte Vorstand
bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seine Stellvertreter
sowie den Schatzmeister und den Protokollführer.

 3.     Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, den Verein nach außen zu
 vertreten.

 4.     4.   Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich.

 5.     5.   Der Vorstand kann Berater berufen. Die Berater haben weder Stimmrecht noch Vertretungsmacht. Sind im Vorstand keine Migranten vertreten,
sind Berater mit Migrationshintergrund zu berufen. 

6.      6.   Im Vorstand sind die angestellten Mitarbeiter nicht vertreten. Sie können jedoch zu  den Vorstandssitzungen hinzugezogen werden. 

7.     7.  Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Er bleibt bis zur
wirksamen Neuwahl im Amt. 

8.      Ein Vorstandsmitglied kann mit 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung
 abgewählt werden.

9.   Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und -ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten.

10.   Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitglieder-
 versammlungen und das Recht und die Pflicht an den Vorstandssitzungen  
 teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den    
 Vereinsorganen gegenüber  rechenschaftspflichtig. 

§ 8  Der Beirat

 

1. Zur Unterstützung der Anliegen des Vereins kann der Vorstand einen Beirat
    berufen. Ihm sollten Persönlichkeiten angehören, die sich der Arbeit des
    Vereins verbunden fühlen und durch ihre Tätigkeit wertvolle Anregungen
    geben können. Der Beirat hat nicht die Funktionen eines Aufsichtsrates.

2. Die Mitglieder des Beirats werden für die Dauer von einem Jahr bestellt. Der
    Beirat  wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden.

§ 9 Kinder- und Jugendgruppe

Innerhalb des Vereines besteht eine Kinder- und Jugendgruppe. Diese Kinder- und Jugendgruppe kann sich in Übereinstimmung mit der Satzung eine eigene Satzung geben, eigene Leitungsorgane wählen und eine eigene Kasse führen. Im Rahmen dieser Satzung organisiert die Kinder- und Jugendgruppe ihre Arbeit eigenverantwortlich.

§ 10 Gewährleistung des Vereinszwecks

  1. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  3. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  4. Spenden und sonstige an den Verein gerichtete Zuwendungen werden bei Austritt des Mitgliedes, Auflösung oder Aufhebung des Vereins in keinem Fall rückerstattet.

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder notwendig.

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine von der letzten Mitgliederversammlung zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechtes oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Bildung und Erziehung von ausländischen Kindern und Jugendlichen

  3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens bedürfen der Zustimmung des Finanzamtes.

 

zuletzt geändert: Landshut am 30. November 2009

 

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