Verband für interkulturelle Bildung, Begegnung und Beratung e.V. | |
| Aktuelles |
Satzung |
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Der Verein führt den Namen "Haus international - Verband für interkulturelle Begegnung, Bildung und Beratung e. V.". Er hat seinen Sitz in Landshut und ist im Vereinsregister eingetragen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. § 2 Zweck Der Zweck des Vereins ist
Diese Aufgaben sollen mittels folgender Maßnahmen gelöst werden:
§ 3 Finanzierung Die Finanzierung der satzungsgemäßen Aufgaben erfolgt insbesondere durch Beiträge und Spenden sowie durch öffentliche Zuschüsse. § 4 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. § 5 Mitgliedschaft 1. Erwerb der Mitgliedschaft a) Der Verein hat aktive, fördernde und Ehrenmitglieder. Aktives und förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die die Satzung anerkennt. b) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung hat der Antragsteller das Recht, bei der nächsten Mitgliederversammlung Einspruch zu erheben. Diese entscheidet dann endgültig. c) Die Aufnahme als aktives und förderndes Mitglied ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Aktives Mitglied kann jede Person werden, die im Verein aktiv mitarbeiten oder die Arbeit des Vereins wirkungsvoll unterstützt. Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die entweder einen finanziellen Beitrag oder Sachleistungen für den Verein erbringt. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Mindesthöhe der Sach- und Geldleistungen. Personen, die sich um den Zweck des Vereins verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. 2. Rechte und Pflichten der Mitglieder a) Alle Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht sowie gleiches Stimm- und Antragsrecht. Alle Mitglieder haben zu jeder Zeit das Recht, sich über die Vereinsarbeit und die Geschäftsführung zu informieren. b) Alle Mitglieder haben die Pflicht, für die Ziele und Zwecke des Verbandes einzutreten und diese zu unterstützen, das Ansehen zu fördern. Sie sind aufgefordert, sich zu aktiven Mitarbeit zur Verfügung zu stellen und aus eigener Initiative Vorschläge und Anregungen einzubringen. c) Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben 3. Beendigung der Mitgliedschaft a) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds bzw. der Auflösung der juristischen Person, durch Ausschluss oder schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Diese wird sofort wirksam. b) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder innerhalb der letzten zwei Jahre den Verein weder durch finanzielle oder materielle Beiträge noch durch aktive Mitarbeit unterstützt hat. Über den Ausschluss entscheidet mit 2/3 Mehrheit die Mitgliederversammlung. Zu dieser Mitgliederversammlung ist der Betroffene - unter Angabe der Tagesordnungspunkte - ordnungsgemäß einzuladen. Die Gründe des Beschlusses müssen in der Niederschrift der Versammlung angegeben werden. § 6 Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand 1.
Der Vorstand
besteht aus 5 Mitgliedern: 2.
Die fünf Vorstandsmitglieder
werden von der Mitgliederversammlung in 3.
Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, den Verein nach außen zu 4. 4. Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. 5.
5.
Der Vorstand kann Berater berufen. Die
Berater haben weder Stimmrecht noch Vertretungsmacht. Sind im Vorstand keine
Migranten vertreten, 6. 6. Im Vorstand sind die angestellten Mitarbeiter nicht vertreten. Sie können jedoch zu den Vorstandssitzungen hinzugezogen werden. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt
zwei Jahre. Er bleibt bis zur 8.
Ein Vorstandsmitglied kann mit 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung 9. Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und -ausschlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten. Der
Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitglieder- § 8 Der Beirat
1.
Zur Unterstützung der Anliegen des Vereins kann der Vorstand einen Beirat 2.
Die Mitglieder des Beirats werden für die Dauer von einem Jahr bestellt. Der § 9 Kinder- und Jugendgruppe Innerhalb des Vereines besteht eine Kinder- und Jugendgruppe. Diese Kinder- und Jugendgruppe kann sich in Übereinstimmung mit der Satzung eine eigene Satzung geben, eigene Leitungsorgane wählen und eine eigene Kasse führen. Im Rahmen dieser Satzung organisiert die Kinder- und Jugendgruppe ihre Arbeit eigenverantwortlich. § 10 Gewährleistung des Vereinszwecks
§ 11 Auflösung des Vereins
zuletzt geändert: Landshut am 30. November 2009
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